Auszug aus: Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchengemeindeordnung)
§ 16
Leitung der Kirchengemeinde
( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung geleitet. 2 Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung. (Artikel 24 Absatz 1 der Verfassung)
( 3 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben (Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung).
§ 19
Aufgaben des Kirchengemeinderates
Der Kirchengemeinderat trägt Sorge dafür, dass
- das Evangelium der Schrift und dem Bekenntnis gemäß verkündigt wird;
- diese Botschaft auf vielfältige und einladende Weise erfahrbar werden kann und im Leben der Kirchengemeinde und ihrer Glieder immer wieder neu Gestalt gewinnt;
- die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft und ihren Dienst in Diakonie, Mission und Ökumene sowie Bildung wahrnimmt;
- der Friede in der Kirchengemeinde gewahrt und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi gestärkt wird.